Allgemeine Geschäftsbedingungen der vhs Geislingen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Miteinander von Kursteilnehmer/innen. Dozenten/innen und der vhs-Verwaltung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Volkshochschule Geislingen an der Steige
Gültig ab August 2026
Ziel und Zweck
Laut der Ordnung für die Volkshochschule (vhs) der Stadt Geislingen an der Steige dient die vhs Geislingen der außerschulischen allgemeinen, beruflichen und politischen Weiterbildung der gesamten Bevölkerung. Weiterbildung soll den Einzelnen zu verantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Bereich befähigen und damit der freien Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat dienen. Die vhs dient diesen Aufgaben überparteilich und überkonfessionell und ist für alle offen.
1. Allgemeines
1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der vhs Geislingen (nachfolgend auch nur „vhs“ genannt), einschließlich solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
2) Die Regelungen gelten ausdrücklich auch für Veranstaltungen von Kooperationspartnern oder Dritten, die über die vhs Geislingen ausgeschrieben, vermittelt oder gebucht werden. Für die Abwicklung von Anmeldungen, Abmeldungen, Stornierungen sowie Verlegungen und Absagen dieser Veranstaltungen sind ausschließlich die Regelungen dieser AGB maßgeblich.
3) Kurse, Einzelveranstaltungen, Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter oder Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs Geislingen. Insoweit tritt die vhs Geislingen nur als Vermittler auf. Davon unberührt bleibt die Geltung dieser AGB für die organisatorische Abwicklung (insbesondere Anmeldung, Stornierung und Verlegung) gemäß Absatz 2.
4) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
5) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem, dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Textform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der vhs). Erklärungen der vhs genügen der Textform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
6) Erfolgt der Vertragsschluss zu einem Kurs, einer Einzelveranstaltung, Studienfahrt oder Exkursion, die durch einen Dritten angeboten werden und die von der vhs Geislingen (in gedruckter Form oder auf der Website der vhs Geislingen) veröffentlicht werden und kommt die Anmeldung der Vertragspartnerin über die Website der vhs Geislingen (Online-Anmeldung) oder über eine Anmeldekarte der vhs Geislingen zustande, so gelten für die organisatorische Abwicklung dieser Anmeldung ausdrücklich die Regelungen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3 dieser AGB.
2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag
1) Die Ankündigung von Veranstaltungen in Programmen, Flyern oder auf der Website ist freibleibend und unverbindlich.
2) Die Anmeldung muss in Textform über eine Anmeldekarte, eine Weitermelde-Liste (insofern alle Teilnehmerinnen des Kurses einverstanden sind) oder online über www.vhs-geislingen.de erfolgen. Unverbindliche Platzreservierungen werden bei Kursen, jedoch nicht bei Einzelveranstaltungen, telefonisch, per Fax oder per E-Mail gerne entgegengenommen. Nach einer Platzreservierung wird eine Anmeldekarte zugesandt; hierzu ist die Angabe der Anschrift erforderlich. Erst mit der Originalunterschrift oder mit einer Onlineanmeldung erfolgt eine verbindliche Anmeldung. Ist ein Kurs voll belegt, wird eine Warteliste geführt. Plätze auf der Warteliste werden bei Verfügbarkeit durch die vhs Geislingen vergeben; die betroffenen Teilnehmerinnen werden hierüber umgehend benachrichtigt.
3) Die Anmeldung der Vertragspartnerin stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Veranstaltungsvertrages dar. Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Sonderregelung für Spätanmeldungen in Absatz 4 – durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) der vhs in Textform zustande. Die vhs wird die Annahme oder Ablehnung des Angebots innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Anmeldung erklären.
4) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, bedarf eine Anmeldung, die erst nach diesem Termin eingeht, einer gesonderten Überprüfung durch die vhs. Abweichend von Abs. 3 kommt der Veranstaltungsvertrag in diesem Fall nur zustande, wenn die vhs Geislingen die Anmeldung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang ausdrücklich bestätigt. Geht eine Anmeldung so kurzfristig ein, dass eine Prüfung vor Kurs- oder Veranstaltungsbeginn nicht mehr möglich ist, besteht kein Anspruch auf Teilnahme; ein Vertrag kommt auch hier erst mit der ausdrücklichen Bestätigung durch die vhs zustande.
5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze 3 und 4 nicht berührt.
6) Die Anmeldende kann ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, muss die Anmeldende der vhs mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail oder über die Widerrufsmöglichkeiten auf der Internetseite vhs-geislingen.de über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
7) Im Fall des Widerrufs erstattet die vhs der Anmeldenden alle von ihr erhaltene Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurück, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei der vhs eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die vhs dasselbe Zahlungsmittel, das von der Anmeldenden bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden der Anmeldenden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat die Anmeldende verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so muss sie der vhs einen angemessenen Betrag bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die vhs von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch der Anmeldenden vollständig erfüllt ist, bevor diese Ihr Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt auch dann bei einer Dienstleistung, wenn die vhs die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die Anmeldende dazu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig ihre Kenntnis davon bestätigt hat, dass sie ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die vhs verliert.
8) Die Vertragssprache ist deutsch.
9) Im Falle einer Online-Anmeldung kann die Anmeldende Eingabefehler dadurch korrigieren, dass sie den "Kostenpflichtig anmelden"- Button nicht betätigt, sondern stattdessen in ihrem Browserfenster auf die vorherigen Seiten klickt und im jeweiligen Eingabefenster die Angaben zur Anmeldung wie den ausgewählten Kurs, die Anmeldeadresse usw. korrigiert. Erst mit dem Anklicken des Buttons „Kostenpflichtig anmelden“ wird die Anmeldung verbindlich abgegeben.
10) Die vhs Geislingen speichert den Vertragstext, den die Anmeldende gesondert per E-Mail anfordern kann. Die Anmeldende hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertragstext über die Nutzung der Druckfunktion ihres Browsers ausdrucken.
3. Abmeldung, Rücktritt und Fernbleiben
1) Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bei Kursen bis spätestens drei Werktage vor dem zweiten Kurstermin möglich. Erfolgt der Rücktritt erst nach dem ersten Kurstermin, jedoch vor dem zweiten Kurstermin, stellt die vhs für die bereits stattgefundene Unterrichtseinheit und den damit verbundenen Aufwand ein anteiliges Entgelt in Höhe von EUR 10,00 EUR in Rechnung. Bis zum ersten Kurstermin ist der Rücktritt vollständig entgeltfrei. Nach dem Verstreichen der Frist (weniger als drei Werktage vor dem zweiten Kurstermin) oder ab dem zweiten Kurstermin ist ein Rücktritt ausgeschlossen und das volle Kursentgelt zu entrichten.
2) Abmeldungen müssen in Textformper Brief, Fax oder E-Mail an die vhs Geschäftsstelle erfolgen (es gilt das Datum des Poststempels, Fax- bzw. E-Mail-Versandes). Abmeldungen bei der Kursleitung/der Dozentin sind nicht wirksam. Das Fernbleiben vom Kurs gilt nicht als Abmeldung.
3) Bei Einzelveranstaltungen, Wochenend- und Ganztageskursen muss die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Kursbeginn erfolgen, danach ist der gesamte Kostenbeitrag fällig, vorausgesetzt es gibt keinen Anmeldeschluss (Absatz 4).
4) Bei Einzelveranstaltungen, Wochenend- und Ganztageskursen mit Anmeldeschluss muss die Abmeldung bis drei Werktage vor dem angegebenen Anmeldeschluss in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) bei der vhs Geschäftsstelle eingehen (es gilt das Datum des Poststempels, Fax- bzw. E-Mail-Versandes), falls nichts anders angegeben. Für Sprachprüfungen aller Art ist die vhs berechtigt eine Bearbeitungs- und Stornopauschale gemäß den in Abs. 3.5 genannten Sätzen zu erheben. Die Bedingungen von Abs. 3.5 bleiben von diesem Recht unberührt.
5) Für Prüfungen im Fachbereich 4 „Sprachen" erhebt die vhs Geislingen bei berechtigtem Fernbleiben von einer Prüfung folgende Bearbeitungs- und Stornopauschale: Auf Sprachniveau A1 und A2 EUR von EUR 35,00; auf Sprachniveau B1 oder B2 von EUR 50,00 sowie bei berechtigtem Fernbleiben von einem Test LiD (Leben in Deutschland) oder einem Einbürgerungstest eine Bearbeitungs- und Stornopauschale in Höhe von EUR 10,00. Bei unberechtigtem Fernbleiben von allen genannten Tests und Prüfungen wird der jeweilige volle Entgeltsatz erhoben.
6) Ein Fernbleiben von einer Prüfung gilt als „berechtigt“ im Sinne der Absätze 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5, wenn die Teilnehmerin aus einem wichtigen, unverschuldeten Grund nicht teilnehmen kann. Der Nachweis hierfür ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 10:00 Uhr des nachfolgenden Arbeitstages nach dem Prüfungstermin, in Textform bei der vhs-Geschäftsstelle einzureichen. Die genauen Nachweisanforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Anmeldeformularen. Wird der Nachweis nicht oder verspätet erbracht, gilt das Fernbleiben als unberechtigt.
4. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs Geislingen als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der vhs Geislingen namentlich zu benennen.
2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
3) Die vhs Geislingen darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4) Die vhs Geislingen gibt Anmeldebestätigungen bei einer Online-Anmeldung sofort, sonst auf Nachfrage heraus. Die Anmeldebestätigung gilt auch gegenüber Dritten als Nachweis für die Belegung von Kursen. Die Rechnung wird der Vertragspartnerin in Textform (z. B. per E-Mail oder Post) zugeschickt.
5) Auf Wunsch wird auf der Rückseite der Anmeldebestätigung von der Kursleitung nach Kursende die regelmäßige Teilnahme und von der Volkshochschule die ordnungsgemäße Bezahlung des Kostenbeitrags bestätigt. Die Bescheinigung ist kostenlos. Eine Leistungsbeurteilung erfolgt nur im Zusammenhang mit vhs-Prüfungen.
6) Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen für Minderjährige: Bei Veranstaltungen, die sich ausdrücklich an Kinder und Jugendliche richten, erstreckt sich die Aufsichtspflicht der vhs sowie der eingesetzten Kursleiterinnen ausschließlich auf die reinen Veranstaltungszeiten innerhalb des zugewiesenen Unterrichtsraumes. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Eintreffen der Kursleiterin im Raum und endet mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung. Die Aufsicht auf den Zu- und Abwegen (einschließlich Fluren, Treppenhäusern und Toiletten) sowie vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung obliegt ausschließlich den Erziehungsberechtigten bzw. der Vertragspartnerin.
5. Kostenbeiträge und Veranstaltungstermin
1) Der Kostenbeitrag sowie der Veranstaltungstermin und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs Geislingen (Programmheft, Flyer, Aushang, Preisliste etc.). Im Kostenbeitrag sind die anteiligen Kosten für Honorare, Mieten und Gerätenutzung enthalten. Kosten für Fotokopien, Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel sind, sofern nichts anders angegeben, nicht im Kostenbeitrag enthalten.
2) Der Kostenbeitrag bei Kursen wird in der Regel durch Abbuchung mit Fälligkeit nach dem dritten Kurstermin eingezogen. Der Kostenbeitrag bei Einzelveranstaltungen ist zum Veranstaltungstermin fällig. Die Vertragspartnerin erteilt dazu der Stadtkasse Geislingen ein in Textform erteiltes Lastschriftmandat nach den Regeln für den SEPA-Lastschriftverkehr. Die Vorabinformation (Pre-Notification) über den Zeitpunkt des Einzugs erfolgt mit der Rechnung/Anmeldebestätigung. Schlägt der Lastschrifteinzug aus Gründen fehl, die die Vertragspartnerin zu vertreten hat, stellt die vhs Geislingen die anfallenden Bankgebühren (Rücklastschriftentgelt) in Rechnung. Der Kostenbeitrag kann auch auf das Konto der Stadtkasse Geislingen überwiesen werden. Erfolgt die Zahlung per Überweisung, ist der Kostenbeitrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug und zinsfrei zu bezahlen. Unterschreitet ein Kurs die Mindestteilnehmerzahl (Ziffer 7, Abs. 2), kann der in der Kursankündigung ausgewiesene Kostenbeitrag nach Absprache angepasst werden (Ziffer 7, Abs. 2).
3) Mit der Anmeldung verpflichtet sich die Vertragspartnerin zur Zahlung des Kostenbeitrags. Bei Kursen erfolgt eine Rechnungsstellung in Textform durch die vhs. Barzahlung direkt in der vhs Geschäftsstelle ist grundsätzlich ausgeschlossen. Barzahlungen sind ausschließlich in folgenden Ausnahmefällen möglich:
- Bei Veranstaltungen mit einer ausgewiesenen Abend- oder Tageskasse, direkt vor Ort bei Veranstaltungsbeginn.
- Direkt bei der Stadtkasse der Stadt Geislingen an der Steige. Hierfür ist die Vorlage der von der vhs ausgestellten Rechnung (unter Angabe des Kassenzeichens) zwingend erforderlich.
4) Ermäßigungen: Schülerinnen und Auszubildende, Studierende, Arbeitslose, Freiwilligendienstleistende (BFD/FSJ), Wehrdienstleistende, Sozialhilfeempfängerinnen sowie Au-pairs erhalten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Ermäßigung von 25% auf den Kostenbeitrag. Der Nachweis muss spätestens mit der Anmeldung eingereicht werden.
5) Von einer Ermäßigung ausgenommen sind Kurse, die von vornherein mit einer geringeren Teilnehmerzahl angesetzt sind sowie Führungen, Exkursionen, Studienreisen, Prüfungsgebühren, Materialkosten, reine Kinder- und Jugendkurse, Schülerkurse, Integrationskurse, Wochenendkurse sowie alle weiteren Kurse und (einzelne) Veranstaltungen, die in der Kursbeschreibung so bezeichnet sind.
6) Der Versand von Kursunterlagen, Teilnahmebescheinigungen, Sprachzertifikaten, Kurszulassungen oder sonstige Unterlagen auf dem Postweg ist nicht im Kursentgelt enthalten. Die vhs ist berechtigt, für den Postversand dieser Dokumente die anfallenden Porto-, Verpackungs- und Verwaltungskosten gesondert in Rechnung zu stellen.
7) Die angegebenen Kostenbeiträge und Entgelte der vhs Geislingen verstehen sich als Endpreise. Soweit die Leistungen der vhs Geislingen nach § 4 Nr. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) oder anderen steuerrechtlichen Vorschriften von der Umsatzsteuer befreit sind, wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen.
6. Organisatorische Änderungen
1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde. Die vhs ist berechtigt, bei Bedarf (z. B. wegen Krankheit oder Verhinderung) eine gleichwertige Ersatzdozentin einzusetzen; ein Rücktrittsrecht der Vertragspartnerin besteht in diesem Fall nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Durchführung durch genau diese angekündigte Dozentin bei der Anmeldung ausdrücklich und in Textform als verbindliche Bedingung vereinbart wurde.
2) Die vhs Geislingen kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. Ebenso kann die vhs aus sachlichem Grund die Veranstaltung in ein Online- oder Hybridformat ändern; in diesem Fall steht der Vertragspartnerin das Recht zu, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall für noch nicht erbrachte Leistungen zeitanteilig erstattet.
3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs Geislingen nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin oder technischer Ausfall der Kursräume oder aufgrund von höherer Gewalt gemäß Ziffer 8) bietet die vhs nach Möglichkeit einen Nachholtermin an. Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachholtermin besteht jedoch nicht. Kann kein Nachholtermin angeboten werden oder wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, wird das Entgelt für die ausgefallene Einheit anteilig erstattet (Ziffer 7, Abs. 3, Satz 2 und Satz 3 und Abs. 4 gilt sinngemäß. Ein Anspruch auf Ersatz von Drittkosten (wie z. B. Fahrtkosten) ist auch in diesem Fall ausgeschlossen.
4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies durch die jeweilige Dozentin – beispielsweise für Integrationskurse – so entschieden und mit der vhs abgestimmt wurde.
7. Rücktritt und Kündigung durch die vhs Geislingen
1) Die Mindestteilnehmerzahl liegt in der Regel bei zehn Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs Geislingen vor Kursbeginn vom Vertrag zurücktreten, oder in Abstimmung mit den Vertragspartnerinnen Kurse zusammenlegen. Tritt die vhs vom Vertrag zurück, wird die Vertragspartnerin von der Pflicht zur Zahlung des Kostenbeitrags frei; bereits entrichtete Entgelte werden in voller Höhe erstattet. Ein Anspruch auf Ersatz von Drittkosten (wie z. B. Fahrtkosten oder Kosten für Lehrmittel) ist ausgeschlossen, es sei denn, der vhs Geislingen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.“
2) Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann die vhs vorschlagen, den Kurs gegen Aufzahlung oder durch Kürzung der Unterrichtsstunden dennoch durchzuführen. Auf Wunsch der Teilnehmerinnen findet der Kurs in diesem Fall statt, wenn alle Beteiligten einer Kürzung des Kurses oder einer Aufzahlung in Textform zustimmen.
3) Die vhs Geislingen kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs Geislingen nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin wegen Krankheit), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.
4) Die vhs Geislingen wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absatz 1 und 3 zum Rücktritt berechtigen, spätestens drei Werktag vor Kursbeginn informieren und den vorab entrichteten Kostenbeitrag innerhalb einer Frist von 21 Werktagen erstatten. In Ausnahmefällen (z.B. um das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl durch Kurzentschlossene doch noch zu ermöglichen) kann die Information über die Absage auch kurzfristiger, spätestens jedoch am Tag des Kursbeginns erfolgen. Die regulären Abmeldefristen der Vertragspartnerin nach Ziffer 3 bleiben von dieser vhs-internen Fristverlängerung unberührt; im Falle einer Absage durch die vhs wird die Vertragspartnerin von der Pflicht zur Zahlung des Kostenbeitrags frei. Ein Anspruch auf Ersatz von Drittkosten (wie z. B. Fahrtkosten oder Kosten für Lehrmittel) ist ausgeschlossen, es sei denn, der vhs Geislingen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.“
5) Die vhs Geislingen kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozentin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten;
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozentin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der vhs Geislingen;
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, sexueller Identität, Ethnie oder Religionszugehörigkeit etc.);
- Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art;
- Vorsätzliche oder grob fahrlässige Sachbeschädigung von Eigentum der vhs Geislingen oder Dritter in den genutzten Räumen;
- Fortgesetzter Verzug bei der Zahlung der fälligen Teilnahmeentgelte trotz erfolgter Mahnung;
- Beachtliche oder wiederholte Verstöße gegen die jeweils geltende Hausordnung.
6) Statt einer vollständigen Kündigung ist die vhs berechtigt, die Vertragspartnerin oder die Teilnehmerin von einzelnen Veranstaltungseinheiten ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
8. Höhere Gewalt
1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Epidemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, schwerer Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,
- dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
- dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
- und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail.
5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
9. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die vhs Geislingen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 6) unzumutbar ist. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können.
10. Haftung und Schadensersatz
1) Die vhs haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2) Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der vhs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Erfüllungsgehilfinnen beruhen,
- Schäden, die auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sogenannten Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertrauen darf.
3) Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der vhs jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
11. Hausordnung
1) Die Kursteilnehmerinnen und Kursleiterinnen werden nachdrücklich gebeten, ihren Unterrichtsraum stets so zu verlassen, wie sie ihn vorgefunden haben. In den Räumen der MAG ist die Hausordnung zu beachten.
2) Das Rauchen (einschließlich E-Zigaretten und Vaporizern) sowie der Konsum von Alkohol und illegalen Rauschmitteln ist in den Unterrichtsräumen, den Fluren und Treppenhäusern nicht gestattet.
3) Der Konsum von Cannabis ist im gesamten Gebäude sowie im unmittelbaren Eingangsbereich und Umfeld der vhs untersagt. Die Vertragspartnerinnen werden ausdrücklich auf die gesetzlichen Konsumverbotszonen gemäß § 5 KCanG hingewiesen, die aufgrund der räumlichen Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (u. a. Kindergarten und Stadtbücherei) sowie der Lage in der Fußgängerzone im Umfeld der vhs dauerhaft bzw. zeitlich beschränkt gelten.
4) Die Volkshochschulleitung, sowie die von ihr beauftragen Mitarbeiterinnen, üben in den Räumen der Volkshochschule im Auftrag der Oberbürgermeisterin das Hausrecht aus.
5) Zur Gewährleistung eines störungsfreien Lehr- und Veranstaltungsbetriebs sowie zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz), des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild ist die Nutzung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Kommunikationsgeräten während des Unterrichts und während Veranstaltungen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Dozentinnen bzw. der Veranstaltungsleitung untersagt.
6) Aus denselben rechtlichen Gründen sind das Fotografieren, Filmen sowie Audio- und Videomitschnitte in den Unterrichts- und Veranstaltungsräumen, den Geschäftsstellen sowie auf dem gesamten Gelände der Volkshochschule (vhs) – vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die vhs-Leitung – grundsätzlich untersagt. Dies gilt zum Schutz der Persönlichkeitsrechte insbesondere auch für das Führen von Videoanrufen oder das Anfertigen von Aufnahmen während Beratungs- und Servicegesprächen mit dem Personal.
7) Verstößt eine Teilnehmerin nachhaltig, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Bestimmungen oder missachtet wiederholt entsprechende Weisungen des Personals, kann die vhs die Betroffene – in der Regel nach vorheriger erfolgloser Abmahnung – von der weiteren Kursteilnahme oder dem Besuch der Veranstaltung mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Anspruch auf das Kurs- oder Eintrittsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen; die vhs muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung erlangt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der vhs, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
8) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind zugleich Bestandteil des Hausrechts. Die Teilnehmerinnen verpflichten sich zur Einhaltung dieser Vorgaben des Hausrechts. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen, bei Störungen des vhs-Betriebs oder gegenüber Personen, die sich ohne vertragliche Vereinbarung auf dem Gelände aufhalten (z. B. Besucherinnen, Interessentinnen und Begleitpersonen), bleibt der vhs die Ausübung des gesetzlichen Hausrechts, einschließlich des Ausspruchs eines sofortigen Hausverbots, ausdrücklich vorbehalten.
12. Datenschutz
1) Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages (Kursorganisation, Teilnehmendenlisten), zur Abrechnung der Kostenbeiträge (inklusive SEPA-Lastschriften) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Statistikpflichten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
2) Zur Durchführung dieser Tätigkeiten (Absatz 1) speichert und verarbeitet die vhs auf elektronischem Wege folgende personenbezogene Daten: Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Geschlecht, Adresse und auf Wunsch der Vertragspartnerin die Telefonnummer, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse und die Kontoverbindung. Die Angabe der für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten ist für das Zustandekommen des Vertrages zwingend notwendig; ohne diese Daten kann eine Veranstaltungsteilnahme nicht erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme und Zahlung anonym über eine ausgewiesene Abend- oder Tageskasse erfolgt.
3) Weitergehende Informationen über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Vertragspartnerin (z. B. auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung) sind in der separaten Datenschutzerklärung der vhs enthalten. Diese ist in der Geschäftsstelle einsehbar und auf der Website der vhs unter www.vhs-geislingen.de/datenschutz abrufbar.
4) Grundsätzlich gilt: Die der vhs Geislingen bekannt gewordenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), behandelt.
13. Schlussbestimmungen
1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Gegenanspruch der Vertragspartnerin rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, oder wenn er aus demselben Vertragsverhältnis stammt und im direkten Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung der vhs steht.
2) Ansprüche gegen die vhs Geislingen sind nicht abtretbar.
3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Geislingen an der Steige, soweit gesetzlich keine zwingenden anderen Zuständigkeiten vorgeschrieben sind.
14. Verbraucherstreitbeteiligung
Die vhs ist weder bereit noch gesetzlich verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
Stand: Juli 2026
Diese AGB können Sie hier als PDF-Datei herunterladen: AGB
Die bis Ende Juli gültigen AGB: AGB


