Allgemeine Geschäftsbedingungen der vhs Geislingen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Miteinander von Kursteilnehmer/innen. Dozenten/innen und der vhs-Verwaltung.

1. Ziel und Zweck

1) Laut der Ordnung für die Volkshochschule (vhs) der Stadt Geislingen an der Steige dient die vhs Geislingen der außerschulischen allgemeinen, beruflichen und politischen Weiterbildung der gesamten Bevölkerung. Weiterbildung soll den Einzelnen zu verantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Bereich befähigen und damit der freien Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat dienen. Die vhs dient diesen Aufgaben überparteilich und überkonfessionell und ist für alle offen.

2. Allgemeines

1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der vhs Geislingen, auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.

2) Kurse, Einzelveranstaltungen, Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter oder Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs Geislingen. Insoweit tritt die vhs Geislingen nur als Vermittler auf.

3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.

4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem, dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der vhs). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

5) Erfolgt der Vertragsschluss zu einem Kurs, einer Einzelveranstaltung, Studienfahrt oder Exkursion, die durch einen Dritten angeboten werden und die im Programmheft der vhs Geislingen oder auf der Website der VHS Geislingen veröffentlicht werden und kommt die Anmeldung der Vertragspartnerin über die Website der vhs Geislingen (Online-Anmeldung) oder über eine Anmeldekarte der vhs Geislingen zustande, so gelten ebenso Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 der AGB der vhs Geislingen.
 

3. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag

1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

2) Die Anmeldung muss schriftlich über eine Anmeldekarte, eine Weitermelde-Liste (insofern alle Teilnehmer*innen des Kurses einverstanden sind) oder online über www.vhs-geislingen.de erfolgen. Platzreservierungen nehmen wir bei Kursen,  aber nicht bei Einzelveranstaltungen, telefonisch, per Fax und per E-Mail gerne entgegen. Nach einer Platzreservierung senden wir Ihnen eine Anmeldekarte zu. Bitte teilen Sie uns daher auch bei Platzreservierungen immer Ihre Anschrift mit. Bitte beachten Sie bei einer Platzreservierung: Erst mit Ihrer Originalunterschrift oder mit einer Onlineanmeldung sind Sie verbindlich angemeldet. Ist ein Kurs voll belegt, führen wir eine Warteliste. Sollten Sie auf der Warteliste sein, werden Sie von uns benachrichtigt.

3) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung zwei Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (4) dadurch zustande, dass die 2-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die vhs Geislingen das Vertragsangebot abgelehnt hat.

4) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs Geislingen eingeht,  einer Überprüfung durch die Geschäftsstelle der vhs Geislingen. Widerspricht die Geschäftsstelle der Anmeldung bis zum Beginn der Veranstaltung, abweichend von Abs. (3), nicht ausdrücklich, gilt der Veranstaltungsvertrag als angenommen.

5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze 3 und 4 nicht berührt.

6) Die Vertragssprache ist deutsch.

7) Im Falle einer Online-Anmeldung kann die Anmeldende Eingabefehler dadurch korrigieren, dass sie den "Kostenpflichtig anmelden"- Button nicht  betätigt, sondern stattdessen in ihrem Browserfenster auf die vorherigen Seiten klickt und im jeweiligen Eingabefenster die Angaben zur Anmeldung wie den ausgewählten Kurs, die Anmeldeadresse usw. korrigiert.

8) Die vhs Geislingen speichert den Vertragstext, den die Anmeldende gesondert per E-Mail anfordern kann. Die Anmeldende hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertragstext über die Nutzung der Druckfunktion ihres Browsers ausdrucken.

4. Abmeldung und Rücktritt

1) Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bei Kursen bis drei Werktage vor dem zweiten Kurstermin beitragsfrei möglich. Allerdings ist die vhs berechtigt für einen Rücktritt von der Anmeldung bzw. eine Abmeldung durch die Vertragspartnerin nach dem ersten Kurstermin ein Verwaltungskosten-Entgelt von EUR 10,00 zu erheben. Nach dem zweiten Kurstermin ist der gesamte Kostenbeitrag zu entrichten.

2) Abmeldungen müssen schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail an die vhs Geschäftsstelle erfolgen (es gilt das Datum des Poststempels, Fax- bzw. E-Mail-Versandes). Abmeldungen bei der Kursleitung/der Dozentin sind nicht wirksam. Das Fernbleiben vom Kurs gilt nicht als Abmeldung.

3) Bei Einzelveranstaltungen, Wochenend- und Ganztageskursen muss die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Kursbeginn erfolgen, danach ist der gesamte Kostenbeitrag fällig, vorausgesetzt es gibt keinen Anmeldeschluss (Abs. 4).

4) Bei Einzelveranstaltungen, Wochenend- und Ganztageskursen mit Anmeldeschluss muss die Abmeldung bis drei Werktage vor Anmeldeschluss schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail an die vhs Geschäftsstelle erfolgen (es gilt das Datum des Poststempels, Fax- bzw. E-Mail-Versandes).

5) 5) Für Prüfungen im Fachbereich 4 „Sprachen" erhebt die vhs Geislingen bei berechtigtem Fernbleiben von einer Prüfung auf Sprachniveau A1 und A2 ein Verwaltungskostenentgelt in Höhe von EUR 35,00. Bei berechtigtem Fernbleiben von einer Prüfung auf Sprachniveau B1 oder B2 ein Verwaltungskostenentgelt in Höhe von EUR 50,00 sowie von einem Test LiD (Leben in Deutschland) oder einem Einbürgerungstest ein Verwaltungskostenentgelt in Höhe von EUR 10,00. Bei unberechtigtem Fernbleiben von allen genannten Tests und Prüfungen wird der jeweilige volle Entgeltsatz erhoben.  

5. Vertragspartnerin und Teilnehmerin

1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs Geislingen als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der vhs Geislingen namentlich zu benennen.

2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.

3) Die vhs Geislingen darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Vorausset­zungen abhängig machen.

4) Die vhs Geislingen gibt Anmeldebestätigungen bei einer Online-Anmeldung sofort, sonst auf Nachfrage heraus. Die Anmeldebestätigung gilt auch gegenüber Dritten als Nachweis für die Belegung von Kursen. Die Rechnung wird der Vertragspartnerin per Post zugeschickt.

5) Auf Wunsch wird auf der Rückseite der Anmeldebestätigung von der  Kursleitung nach Kursende die regelmäßige Teilnahme und von der Volkshochschule die ordnungsgemäße Bezahlung des Kostenbeitrags bestätigt. Die Bescheinigung ist kostenlos. Eine Leistungsbeurteilung erfolgt nur im Zusammenhang mit vhs-Prüfungen.

6. Kostenbeiträge und Veranstaltungstermin

1) Der Kostenbeitrag wie auch der Veranstaltungstermin und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs Geislingen (Programm, Aushang, Preisliste etc.).

2) Der Kostenbeitrag bei Kursen wird in der Regel durch Abbuchung mit Fälligkeit nach dem dritten Kurstermin eingezogen. Der Kostenbeitrag bei Einzelveranstaltungen ist zum Veranstaltungstermin fällig. Die Vertragspartnerin erteilt dazu der Stadtkasse Geislingen ein schriftliches Lastschriftmandat nach den Regeln für den SEPA-Lastschriftverkehr. Der Kostenbeitrag kann auch auf das Konto der Stadtkasse Geislingen überwiesen werden. Der ausgedruckte Kostenbeitrag verändert sich, wenn die Mindestteilnehmerzahl unterschritten und eine andere Vereinbarung getroffen wird (Ziffer 8, Abs. 2). Im Kostenbeitrag sind die anteiligen Kosten für Honorare, Mieten und Gerätenutzung sowie für Fotokopien enthalten. Nicht enthalten sind in der Regel die Kosten für Lehr- und Arbeitsmittel.

3) Mit der Anmeldung wird die Verpflichtung anerkannt, den Kostenbeitrag zu bezahlen. Bei Kursen erfolgt eine schriftliche Rechnungsstellung durch die vhs.Barzahlung ist in der Geschäftsstelle nicht möglich.

4) Ermäßigung des Kostenbeitrags: SchülerInnen und Auszubildende,Studierende, Arbeitslose, Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst o.ä. absolvieren, SozialhilfeempfängerInnen sowie Aupairs erhalten eine Ermäßigung von 25% gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises.

5) Von einer Ermäßigung ausgenommen sind Kurse, die von vornherein mit einer geringeren Teilnehmerzahl angesetzt sind sowie Führungen, Exkursionen, Studienreisen, Prüfungsgebühren und Materialkosten, Kurse für Kinder und Jugendliche, Schülerkurse, Integrationskurse sowie Wochenendkurse.

7. Organisatorische Änderungen

1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.

2) Die vhs Geislingen kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs Geislingen nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 8, Abs. 3, Satz 2 und Satz 3 und Abs. 4 sinngemäß.

4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.

8. Rücktritt und Kündigung durch die vhs Geislingen

1) Die Mindestzahl der Vertragspartnerinnen liegt in der Regel bei 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs Geislingen vom Vertrag zurücktreten, oder ggfls. Kurse zusammenlegen. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht.

2) Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann auf Wunsch der Teilnehmenden der Kurs trotzdem stattfinden, wenn alle einer Kürzung des Kurses oder einer Aufzahlung schriftlich zustimmen.

3) Die vhs Geislingen kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs Geislingen nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin wegen Krankheit), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.

4) Die vhs Geislingen wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. 1 und 3 zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. der vorab entrichtete Kostenbeitrag innerhalb einer Frist von 21 Werktagen erstatten.

5) Die vhs Geislingen kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender  Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozentin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
  • Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozentin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der vhs Geislingen,
  • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
  • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
  • Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.

6) Statt einer Kündigung kann die vhs Geislingen die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen.

7) Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

9. Höhere Gewalt

1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.

2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,

  •      dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
  •      dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
  •      und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.

3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.

4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail.

5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.

10. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin

1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die vhs Geislingen auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 7) unzumutbar ist. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.

3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können.

11. Schadensersatzansprüche

1) Schadensersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die vhs Geislingen sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt ferner dann nicht, wenn die vhs Geislingen schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12. Hausordnung

1) Die Kursteilnehmenden und Kursleitenden werden nachdrücklich gebeten, ihren Unterrichtsraum stets so zu verlassen wie sie ihn vorgefunden haben. In den Räumen der MAG ist die Hausordnung zu beachten.

2) Das Rauchen ist in den Unterrichtsräumen, den Fluren und Treppenhäusern nicht gestattet.

3) Die Volkshochschulleitung, sowie die von ihr beauftragen Bediensteten, üben in den Räumen der Volkshochschule im Auftrag des Oberbürgermeisters das Hausrecht aus.

13. Datenschutz

1) Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Daten werden für die Anmeldung zum Kurs/den Kursen, die Erhebung des Kostenbeitrages und für die Statistik gespeichert.

2) Zur Durchführung dieser Tätigkeiten (Abs. 1) speichert und verarbeitet die vhs auf elektronischem Wege folgende personenbezogene Daten: Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Geschlecht, Adresse und auf Wunsch der Vertragspartnerin die Telefonnummer,  Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse und die Kontoverbindung.

3) Alle weiteren Bestimmungen zum Datenschutz bei der vhs Geislingen sind in der Datenschutzerklärung der vhs Geislingen aufgeführt.

4) Grundsätzlich gilt: Die der vhs Geislingen bekannt gewordenen Daten werden im Sinne des Datenschutzgesetzes behandelt.

14. Schlussbestimmungen

1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs Geislingen aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

2) Ansprüche gegen die vhs Geislingen sind nicht abtretbar.

 

Stand: Juli 2024